Green Claims im DACH-Raum
Wer im DACH-Raum mit Nachhaltigkeit, Klimaneutralität oder CO₂-Reduktion wirbt, bewegt sich in einem zunehmend regulierten Umfeld. In der EU ist die EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026 anzuwenden; in der Schweiz gelten seit dem 1. Januar 2025 bereits explizite Regeln gegen unbelegte klimabezogene Aussagen. Beide Regelwerke verfolgen dasselbe Ziel: Greenwashing soll verhindert und Nachhaltigkeitskommunikation belegbarer werden.
Die Richtlinie ist in den Mitgliedstaaten wie Deutschland und Österreich im nationalen Recht gegen unlauteren Wettbewerb, dem UWG, verankert und ab dem 27. September 2026 geltend. Sie richtet sich vor allem gegen pauschale oder nicht ausreichend belegte Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucher:innen. Sie erfasst nicht nur Texte, sondern auch Bilder, Symbole, Siegel, Marken- und Produktnamen, wenn sie den Eindruck einer positiven, neutralen oder besseren Umweltwirkung erzeugen.
Besonders relevant sind fünf Punkte:
Die Schweiz fällt als Nicht-EU-Staat nicht unter die EmpCo-Richtlinie. Dennoch gibt es seit dem 1. Januar 2025 mit Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG eine eigene rechtliche Verankerung gegen Greenwashing. Erfasst sind Aussagen über das Unternehmen selbst sowie über Waren, Werke oder Leistungen. Entscheidend ist, ob die Aussage durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden kann. Der Fokus der Schweizer Regelung liegt enger auf klimabezogenen Aussagen. Besonders relevant sind Begriffe wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimafreundlich“, „emissionsarm“, „Net Zero“ oder „CO₂-reduziert“. Jedoch können auch unspezifische Begriffe wie „umweltfreundlich“ je nach Kontext einen impliziten Klimabezug haben und über das allgemeine Irreführungsverbot des UWG relevant werden. Entscheidend bleibt jedoch die Einzelfallbetrachtung.
Inhaltlich gehen die EU-Anforderungen in mehreren Punkten über das Schweizer UWG hinaus:
Unternehmen, die in Deutschland, Österreich und der Schweiz vermarkten, sollten Green Claims nicht isoliert im Marketing entwickeln. Nachhaltigkeitsaussagen gehören an die Schnittstelle von Marketing, Nachhaltigkeit, Produktmanagement und Legal.
Bestehende Claims sollten systematisch geprüft werden: Was genau wird behauptet? Bezieht sich die Aussage auf ein Produkt, eine Verpackung, einen Standort oder das gesamte Unternehmen? Welche Daten und Methoden stützen die Aussage? Welche Parameter oder Lieferkettenbestandteile sind einbezogen? Und ist die Erklärung für Kund:innen leicht verständlich?
Besonders kritisch sind Aussagen zu Klimaneutralität, CO₂-Reduktion, Kompensation, Net Zero, Recyclingfähigkeit und Nachhaltigkeitssiegeln. Die interne Dokumentation zu jedem Green Claim wird essenziell, wodurch freigegebene Formulierungen immer mit Belegen, Grenzen der Aussage und länderspezifischen Hinweisen vermerkt werden sollten.
Die EmpCo-Richtlinie und das Schweizer UWG zeigen dieselbe Richtung: Nachhaltigkeitskommunikation muss klarer, spezifischer und belegbarer werden. Die EU geht dabei in mehreren Punkten weiter als die Schweiz, sodass Unternehmen im DACH-Raum ist jetzt der richtige Zeitpunkt, bestehende Aussagen zu prüfen, Formulierungen zu präzisieren und interne Freigabeprozesse aufzubauen.
Greenwashing ist kein Reputationsrisiko mehr, sondern ein Compliance-Thema.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Brevo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen