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Was die EmpCo und das Schweizer UWG für Unternehmen bedeuten

Green Claims im DACH-Raum

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Autor:in
Helena Hollekamp
Beitrag vom
16.07.2026
Aktualisiert am
16.07.2026
Lesedauer ungefähr
Minuten
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Wer im DACH-Raum mit Nachhaltigkeit, Klimaneutralität oder CO₂-Reduktion wirbt, bewegt sich in einem zunehmend regulierten Umfeld. In der EU ist die EmpCo-Richtlinie ab dem 27. September 2026 anzuwenden; in der Schweiz gelten seit dem 1. Januar 2025 bereits explizite Regeln gegen unbelegte klimabezogene Aussagen. Beide Regelwerke verfolgen dasselbe Ziel: Greenwashing soll verhindert und Nachhaltigkeitskommunikation belegbarer werden.

Was die EmpCo-Richtlinie in der EU regelt

Die Richtlinie ist in den Mitgliedstaaten wie Deutschland und Österreich im nationalen Recht gegen unlauteren Wettbewerb, dem UWG, verankert und ab dem 27. September 2026 geltend. Sie richtet sich vor allem gegen pauschale oder nicht ausreichend belegte Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucher:innen. Sie erfasst nicht nur Texte, sondern auch Bilder, Symbole, Siegel, Marken- und Produktnamen, wenn sie den Eindruck einer positiven, neutralen oder besseren Umweltwirkung erzeugen.

Besonders relevant sind fünf Punkte:

  1. Allgemeine Umweltaussagen werden riskanter. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ dürfen nicht pauschal verwendet werden, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Die Nachweisbarkeit ist entscheidend.
  2. Aussagen dürfen nicht überdehnt werden. Eine Aussage über das gesamte Produkt oder Unternehmen ist problematisch, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen einzelnen Aspekt bezieht.
  3. Kompensationsbasierte Produktclaims werden untersagt. Aussagen, die auf Kompensationsmaßnahmen beruhen und behaupten, ein Produkt oder Unternehmen habe neutrale, reduzierte oder positive Klimaauswirkungen, gelten als unlautere Geschäftspraxis.
  4. Nachhaltigkeitssiegel werden strenger reguliert. Freiwillige Siegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben worden sein. Eigen erstellte Siegel sind somit nicht länger zulässig.
  5. Zukunftsversprechen brauchen Substanz. Aussagen gegenüber den Verbraucher:innen wie „Net Zero bis 2035“ oder „klimapositiv bis 2030“ benötigen klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen sowie einen realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen.

Was in der Schweiz gilt

Die Schweiz fällt als Nicht-EU-Staat nicht unter die EmpCo-Richtlinie. Dennoch gibt es seit dem 1. Januar 2025 mit Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG eine eigene rechtliche Verankerung gegen Greenwashing. Erfasst sind Aussagen über das Unternehmen selbst sowie über Waren, Werke oder Leistungen. Entscheidend ist, ob die Aussage durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden kann. Der Fokus der Schweizer Regelung liegt enger auf klimabezogenen Aussagen. Besonders relevant sind Begriffe wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimafreundlich“, „emissionsarm“, „Net Zero“ oder „CO₂-reduziert“. Jedoch können auch unspezifische Begriffe wie „umweltfreundlich“ je nach Kontext einen impliziten Klimabezug haben und über das allgemeine Irreführungsverbot des UWG relevant werden. Entscheidend bleibt jedoch die Einzelfallbetrachtung.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen EmpCo und Schweizer UWG

Inhaltlich gehen die EU-Anforderungen in mehreren Punkten über das Schweizer UWG hinaus:

  • Der Anwendungsbereich der EmpCo ist breiter. Die EU-Regelung adressiert nicht nur ökologische Aussagen, sondern auch soziale Merkmale und weitere Nachhaltigkeitsinformationen, etwa zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit. Die Schweizer Regelung fokussiert dagegen auf Angaben mit Klimabezug, ergänzt durch die allgemeinen Irreführungstatbestände des UWG.
  • Kompensationsbasierte Klimaneutralitätsaussagen werden strenger behandelt. Die EmpCo untersagt konkret kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Aussagen auf Produkt- und Unternehmensebene, wenn sie auf Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen. Wohingegen die Schweiz diese bei klarer und verständlicher Einordnung für Unternehmenswerbung grundsätzlich nicht ausschließt, sondern eine klare, verständliche und belegbare Einordnung fordert.
  • Konkrete Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel. Siegel ohne Zertifizierungssystem oder staatlicher Ausstellung werden untersagt. Das Schweizer UWG enthält keine vergleichbar spezifische Regelung zu Nachhaltigkeitssiegeln, kann irreführende Siegel oder Labelaussagen aber über die allgemeinen UWG-Grundsätze erfassen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Unternehmen, die in Deutschland, Österreich und der Schweiz vermarkten, sollten Green Claims nicht isoliert im Marketing entwickeln. Nachhaltigkeitsaussagen gehören an die Schnittstelle von Marketing, Nachhaltigkeit, Produktmanagement und Legal.

Bestehende Claims sollten systematisch geprüft werden: Was genau wird behauptet? Bezieht sich die Aussage auf ein Produkt, eine Verpackung, einen Standort oder das gesamte Unternehmen? Welche Daten und Methoden stützen die Aussage? Welche Parameter oder Lieferkettenbestandteile sind einbezogen? Und ist die Erklärung für Kund:innen leicht verständlich?

Besonders kritisch sind Aussagen zu Klimaneutralität, CO₂-Reduktion, Kompensation, Net Zero, Recyclingfähigkeit und Nachhaltigkeitssiegeln. Die interne Dokumentation zu jedem Green Claim wird essenziell, wodurch freigegebene Formulierungen immer mit Belegen, Grenzen der Aussage und länderspezifischen Hinweisen vermerkt werden sollten.

Zum Fazit
zusammengefasst

Die EmpCo-Richtlinie und das Schweizer UWG zeigen dieselbe Richtung: Nachhaltigkeitskommunikation muss klarer, spezifischer und belegbarer werden. Die EU geht dabei in mehreren Punkten weiter als die Schweiz, sodass Unternehmen im DACH-Raum ist jetzt der richtige Zeitpunkt, bestehende Aussagen zu prüfen, Formulierungen zu präzisieren und interne Freigabeprozesse aufzubauen.

Greenwashing ist kein Reputationsrisiko mehr, sondern ein Compliance-Thema.

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