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Nachhaltigkeitsberichterstattung

Omnibus‑I‑Paket (Stand: Februar 2026)

Was Unternehmen jetzt über die Anpassungen wissen sollten

Infos zum Beitrag

Autor:in
Anna Sofia Pisani, Sibylle Zavala
Beitrag vom
06.03.2025
Aktualisiert am
27.02.2026
Lesedauer ungefähr
Minuten
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Der Rat der Europäischen Union hat am 24. Februar 2026 das sogenannte Omnibus‑I‑Paket formell verabschiedet. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren auf EU‑Ebene abgeschlossen. Der Gesetzestext wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Inkrafttreten erfolgt 20 Tage nach Veröffentlichung. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Umsetzung in nationales Recht, für die den Mitgliedstaaten die jeweils vorgesehenen Umsetzungsfristen zur Verfügung stehen.

In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die Kernpunkte des Omnibus-Paketes und die gesamte Debatte.

Kernpunkte des Omnibus-Pakets: Stand Februar 2026

Anwendungsbereiche:

  • CSRD: Schwellenwerte auf 1.000 Mitarbeitende (VZÄ) und 450 Mio. € Nettoumsatz angehoben
  • CSDDD: Schwellenwerte auf 5.000 Mitarbeitende (VZÄ) und 1,5 Mrd. € Umsatz angehoben

Transitionspläne:

  • CSRD / ESRS: Klimatransitionspläne sind nicht mehr pauschal verpflichtend, sondern nur noch bei Wesentlichkeit und im Rahmen des risikobasierten Berichtsansatzes relevant.
  • CSDDD: Die Verpflichtung zur Erstellung eines Transitions‑ bzw. Klimaanpassungsplans entfällt vollständig.

Due Diligence für CSDDD:

  • Einführung eines rein risikobasierten Ansatzes
  • Fokus auf unmittelbare Geschäftspartner
  • Ausweitung entlang der Wertschöpfungskette nur bei konkreten und plausiblen Risiken

Zivilrechtliche Haftung:

  • Kein EU‑weit einheitlicher Haftungsrahmen, Anwendung nationaler Haftungsregelungen
  • CSRD: Keine Einführung neuer zivilrechtlicher Haftung; es verbleibt bei den bestehenden nationalen Regelungen.
  • CSDDD: Begrenzung der Haftung auf bis zu 3 % des weltweiten Unternehmensumsatzes.

Weitere Änderungen:

  • Berichterstattung soll insgesamt quantitativer sein
  • Keine sektorspezifischen Berichtspflichten
  • Einführung eines Digitalportals für Unternehmen (Templates & Guidelines)

Änderungen in den ESRS

Die überarbeiteten ESRS bringen deutliche Vereinfachungen und Entlastungen für Unternehmen. Der Fokus liegt stärker auf der Entscheidungsnützlichkeit und der Wesentlichkeit als allgemeinem Filter. Proportionalitätsmechanismen und Erleichterungen sowie ein stufenweises Inkrafttreten reduzieren den Aufwand erheblich. Narrative Angaben folgen künftig prinzipienbasierten Standards, und es gibt mehr Flexibilität bei der Berichterstattung in Übereinstimmung mit der Steuerung wesentlicher Risiken und Chancen. Insgesamt wurden 61 % der Datenpunkte gestrichen, die Seitenzahl der Standards liegt bei weniger als 45 % des ursprünglichen Umfangs. Laut Kosten-Nutzen-Analyse ergeben sich jährliche Kosteneinsparungen von über 30 %, insbesondere durch die Phase-in-Regelungen.

  1. Vereinfachte Wesentlichkeitsanalyse: Die Bewertung der Wesentlichkeit wird flexibler: Unternehmen können zwischen einem Top-Down- oder Bottom-Up-Ansatz wählen. Qualitative Überlegungen sind oft ausreichend, die Zahl der Themen wurde reduziert, und die Dokumentationspflicht ist geringer.
  2. Bessere Lesbarkeit der Berichte: Mehr Flexibilität bei der Darstellung sorgt für klarere Kommunikation. Inhalte können in Anhänge verschoben werden, der Bericht konzentriert sich auf wesentliche Informationen und vermeidet unnötige Komplexität.
  3. Reduzierte Angabepflichten in Themen-Standards: Unternehmen entscheiden selbst, wo Angaben wie Policies oder Ziele erscheinen. Die Anforderungen wurden vereinfacht, viele Pflichtangaben sind entfallen oder in optionale Leitlinien verschoben.
  4. Kürzere und verständlichere Standards: Die Standards sind gestrafft und leichter umsetzbar. 61 % der Datenpunkte wurden gestrichen, freiwillige Offenlegungen entfallen vollständig, und Anwendungshinweise sind integriert, um die Umsetzung zu erleichtern.
  5. Verbesserte Anschlussfähigkeit an internationale Standards: Einheitliche Begriffe und das Fair Presentation-Prinzip stellen sicher, dass Berichte die tatsächliche Lage widerspiegeln. Übergangsfristen und Erleichterungen für komplexe Angaben erleichtern die Anpassung.
  6. Umfassende Erleichterungen für schwierige Angaben: Ausnahmen bei unverhältnismäßigem Aufwand, die Möglichkeit von Schätzungen und der Schutz vertraulicher Informationen reduzieren die Belastung. Phase-in-Regelungen und Proportionalitätsmechanismen runden die Vereinfachungen ab.

Was wurde bereits umgesetzt?

In den vergangenen Monaten wurden im Rahmen des EU-Omnibus-Vorschlags sowie der neuen Nachhaltigkeitsregelungen bereits mehrere Maßnahmen beschlossen oder vorbereitet, die Unternehmen spürbare Erleichterungen bringen sollen:

Quick-Fix für Wave-1-Unternehmen: Für Unternehmen, die bereits heute zur Berichterstattung verpflichtet sind (Wave 1), sollen die Pflichten für 2025 und 2026 spürbar reduziert werden. Der Quick-Fix sieht vor, dass bestimmte Berichtspflichten ausgesetzt oder gemildert werden, sodass der Aufwand in diesen Jahren deutlich geringer ausfallen kann.

Stop-the-Clock für Wave-2-Unternehmen: Die Omnibus-Maßnahme sieht vor, dass Unternehmen der zweiten Welle ihren Einstieg in die CSRD-Berichtspflicht um zwei Jahre verschieben können: Anstatt bereits ab 2026 berichten zu müssen, würden sie erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichten — also ab 2028. Dadurch gewinnen betroffene Unternehmen zusätzliche Zeit für Datenaufbau, Prozesse und Systemintegration.

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism): Die Omnibus-Änderungen zum CBAM traten am 20. Oktober 2025 in Kraft. Wesentliche Neuerungen sind:

    • Einführung einer Mindestschwelle von 50 Tonnen pro Jahr und Materialgruppe, wodurch kleinere Importeure deutlich entlastet werden.
    • Verschiebung des ersten verpflichtenden CBAM-Berichts auf September 2027 (für das Berichtsjahr 2026).

Diese Änderungen reduzieren den administrativen Aufwand erheblich und verlängern die Übergangsphase.

ESEF-Berichtspflicht: Die ESEF-Pflicht für Nachhaltigkeitsinformationen wird nicht im ursprünglichen Zeitplan eingeführt, sondern verschoben, bis der regulatorische Rahmen (insbesondere vereinfachte ESRS) steht. Die genauen neuen Zeitpunkte für die verpflichtende Anwendung werden nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt (Anfang 2026) und mit den Delegierten Rechtsakten festgelegt.

EU-Taxonomie: Die aktuellen Anpassungen betreffen insbesondere die Einführung von Materialitätsschwellen, ein optionales Opt-in-Verfahren sowie eine Reduktion der Berichtspflichten und Templates.
Die Überprüfung durch Parlament und Rat wurde im Rahmen des Omnibus-Pakets fortgeführt; die Scrutiny-Phase wurde bis Januar 2026 verlängert. Die finalen Regelungen treten nach Abschluss dieser Phase und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.

Nächste Schritte

Nach dem Ratsbeschluss vom 24. Februar 2025 verlagert sich der Fokus nun auf die praktische Ausgestaltung und nationale Umsetzung des Omnibus‑I‑Pakets. In den kommenden Monaten werden insbesondere die delegierten Rechtsakte, allen voran die vereinfachten ESRS, weiter konkretisiert und damit die faktische Grundlage für die künftige Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Für Unternehmen beginnt damit eine Phase der strategischen Einordnung: Weniger formale Pflichten eröffnen Spielräume, erfordern aber zugleich bewusste Entscheidungen darüber, ob, wie und in welchem Umfang Nachhaltigkeitsinformationen künftig erhoben, gesteuert und berichtet werden sollen. Bestehende CSRD‑Aktivitäten sollten vor diesem Hintergrund überprüft, verschlankt und stärker auf wesentliche, steuerungsrelevante Inhalte ausgerichtet werden.

Wie alles begann: Rückblick auf CSRD und den Omnibus-Vorschlag

Die Diskussion um die Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten begann Anfang 2025. Am 26. Februar 2025 stellte die EU-Kommission einen Entwurf der sogenannten Omnibus-Verordnung vor. Ziel war es, den administrativen Aufwand für Unternehmen zu verringern, die Umsetzung der Vorgaben aus der CSRD und der CSDDD zu erleichtern und zusätzliche Zeit für die Einhaltung der neuen Berichtspflichten zu schaffen.

Bereits am 3. April 2025 stimmte das Europäische Parlament über Teile dieses Entwurfs ab. Diese Abstimmung führte zu einer weiteren Verzögerung der Meldepflichten. Die geplanten Änderungen betrafen unter anderem die Nachhaltigkeitsberichtspflichten nach CSRD, die Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), den CO₂-Grenzausgleich (CBAM) sowie die EU-Taxonomie. Ziel war es insbesondere, Unternehmen der ersten und zweiten Berichtsphase spürbare Erleichterungen bei der Berichterstattung zu verschaffen, ohne die Kernanforderungen der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung grundlegend zu verändern.

Mit der Vorlage der Kommission startete der Omnibus-Prozess, der in den folgenden Monaten intensiv weiterentwickelt und politisch diskutiert wurde und lange Zeit die Grundlage für die erwarteten Anpassungen bildete.

Am 22. Oktober 2025 lehnte das Europäische Parlament jedoch das vom Rechtsausschuss (JURI) vorgeschlagene Verhandlungsmandat zum sogenannten „Omnibus“-Paket ab. Damit lag zu diesem Zeitpunkt keine offizielle Parlamentsposition gegenüber Rat und Kommission vor, und die geplanten Trilogverhandlungen wurden vorerst gestoppt.

Inzwischen hat sich die politische Lage weiterentwickelt: Der Omnibus-Vorschlag wurde angenommen. Damit wurde der zuvor unterbrochene Gesetzgebungsprozess abgeschlossen. Das EU-Parlament hat am 16. Dezember 2025 im Plenum dem Omnibus-Paket zugestimmt, nachdem zuvor der Rat (10.12.) und der Rechtsausschuss (11.12.) grünes Licht gegeben hatten. Damit wurde das Trilogverfahren abgeschlossen.

Unser Expert:innen Tipp

Nachdem das Omnibus-Paket nun verabschiedet ist, empfiehlt es sich für Unternehmen, ihre Strukturen für nachhaltiges Reporting gezielt weiter aufzubauen und zu schärfen. Auch wenn einzelne Detailregelungen erst mit der Umsetzung auf nationaler Ebene konkretisiert werden, geht es längst um mehr als die reine Erfüllung von Berichtspflichten. Unternehmen, die frühzeitig belastbare Daten zu Klima-, Sozial- und Governance-Aspekten erheben, schaffen eine fundierte Entscheidungsgrundlage in einem weiterhin volatilen wirtschaftlichen Umfeld, können interne Prozesse effizienter gestalten und sind zugleich gut auf die finalen CSRD-Anforderungen vorbereitet.

– Sibylle Zavala, Clusterlead Nachhaltigkeit

Zum Fazit
zusammengefasst

Das EU‑Omnibus‑I‑Paket markiert einen bedeutenden Schritt in der Ausgestaltung der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung. Schwellenwerte wurden angehoben, Berichtspflichten reduziert und Anforderungen – insbesondere bei den ESRS – spürbar vereinfacht. Für viele Unternehmen bedeutet dies eine klare administrative Entlastung.
Gleichzeitig bleibt die grundsätzliche Zielrichtung der europäischen Nachhaltigkeitspolitik unverändert. Und auch die Erwartungen von Investoren, Banken, Kunden und Geschäftspartnern an transparente und vergleichbare Informationen bestehen weiterhin.

Für viele Unternehmen verschiebt sich Nachhaltigkeitsberichterstattung damit von einer klaren regulatorischen Pflicht stärker in den strategischen Entscheidungsraum. Unternehmen, die die gewonnene Flexibilität nutzen und sich weiterhin an bewährten CSRD- und ESRS-Strukturen orientieren, können Nachhaltigkeitsberichterstattung gezielt als Steuerungs- und Positionierungsinstrument einsetzen statt sie ausschließlich als Compliance-Aufgabe zu betrachten.

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