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Nachhaltigkeitsberichterstattung

Handlungsbedarf durch den Omnibus-Entwurf? Unsere Experteneinschätzung

Was Sie jetzt zur geplanten EU-Omnibus-Verordnung wissen müssen

Infos zum Beitrag

Autor:in
Julia Jahn
Beitrag vom
06.03.2025
Aktualisiert am
20.03.2025
Lesedauer ungefähr
Minuten
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Die Europäische Union ist bekannt für ihre weitreichenden Regulierungen im Bereich der Nachhaltigkeit. Der administrative Aufwand für Unternehmen ist oft erheblich, weshalb die EU-Kommission am 26. Februar 2025 einen neuen Omnibus-Entwurf präsentiert hat. Ziel dieser Verordnung ist es, Bürokratie abzubauen und Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung neuer Vorschriften zu gewähren.

Der Entwurf sieht Anpassungen für zentrale Nachhaltigkeitsregulierungen der EU vor, insbesondere für:

  • die Nachhaltigkeitsberichtspflicht (CSRD),
  • die Lieferkettenrichtlinie (CSDDD),
  • den CO₂-Grenzausgleich (CBAM) und
  • die EU-Taxonomie (Nachhaltigkeitsklassifizierungsystem)

Welche Auswirkungen dies auf Unternehmen hat und wie sie sich darauf vorbereiten sollten, erläutern wir in diesem Artikel.

Die wichtigsten Änderungen

Die wichtigsten Änderungen kurz und kompakt:

CSRD:

  • Fristverlängerung: Unternehmen erhalten zwei weitere Jahre für die Umsetzung.
  • Eingeschränkter Geltungsbereich: Nur noch Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden und entweder mehr als 50 Mio. EUR Umsatz oder 25 Mio. EUR Bilanzsumme sind betroffen.
  • Erleichterte Berichterstattung: Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden überarbeitet und vereinfacht.
  • Doppelte Wesentlichkeit bleibt bestehen: Unternehmen müssen weiterhin sowohl finanzielle als auch nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen berücksichtigen.
  • Sektorspezifische Standards entfallen: Einheitliche Berichterstattung für alle Branchen.
    Keine „Reasonable Assurance“ erforderlich: Es bleibt bei einer Limited Assurance.

 

CSDDD:

  • Späterer Start: Die Umsetzung beginnt erst ab 2028.
  • Eingeschränkte Verantwortlichkeit: Unternehmen sind nur noch für direkte Geschäftsbeziehungen verantwortlich.
  • Keine Haftungsregelung: Unternehmen können nicht für Verstöße haftbar gemacht werden

 

CBAM:

  • Abgaben verschoben: Die ersten Zahlungen sind erst im Februar 2027 fällig.
  • Schwellenwert für Berichtspflicht: Nur Importeure mit jährlichen Emissionen von mehr als 50 Tonnen müssen berichten.

 

EU-Taxonomie:

  • Geltungsbereich reduziert: Die Berichtspflicht betrifft nur noch Unternehmen mit mehr als 450 Mio. EUR Umsatz und mindestens 1.000 Mitarbeitenden.
  • Optionale Berichterstattung: Kleinere Unternehmen können freiwillig berichten.
  • Einbindung des Wesentlichkeitsprinzips: Unternehmen können selbst bewerten, ob ihre Aktivitäten relevant sind.

Nächste Schritte

Der Vorschlag durchläuft nun das europäische Gesetzgebungsverfahren. Aufgrund der politischen Differenzen zwischen Mitgliedsstaaten und Stakeholdern sind intensive Verhandlungen zu erwarten. Es bleibt abzuwarten, welche Anpassungen im finalen Gesetzestext vorgenommen werden.

Unser Expert:innen Tipp

„Unternehmen sollten trotz der Omnibus-Vorschläge und Unsicherheit ihre Nachhaltigkeitstransformation nicht pausieren. Denn je früher sie Strukturen für die Erfassung nachhaltiger Unternehmensaspekte schaffen, desto besser sind sie langfristig aufgestellt.“

– Sibylle Zavala, Clusterlead Nachhaltigkeit

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