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Nachhaltigkeitsberichterstattung

EU Omnibus-Verordnung 2025: Verlängerung der Fristen und neue Anforderungen für Unternehmen

Was Sie jetzt zur geplanten EU-Omnibus-Verordnung wissen müssen

Infos zum Beitrag

Autor:in
Julia Jahn
Beitrag vom
06.03.2025
Aktualisiert am
14.04.2025
Lesedauer ungefähr
Minuten
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Die Europäische Union hat erneut wichtige Änderungen und Anpassungen in Bezug auf ihre Nachhaltigkeitsregulierungen angekündigt. Bereits am 26. Februar 2025 stellte die EU-Kommission einen neuen Entwurf zur sogenannten Omnibus-Verordnung vor, der darauf abzielt, den administrativen Aufwand für Unternehmen zu verringern und ihnen mehr Zeit für die Umsetzung neuer Vorschriften zu gewähren.

Am 3. April 2025 stimmte das Europäische Parlament jedoch für einen Teil der Omnibus-Verordnung, was zu einer weiteren Verzögerung der Meldepflichten führte. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Nachhaltigkeitsberichtspflichten, Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), den CO₂-Grenzausgleich (CBAM) und die EU-Taxonomie.

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zu den neuen Fristen und Anforderungen.

Die wichtigsten Änderungen

Die wichtigsten Änderungen kurz und kompakt:

CSRD (Nachhaltigkeitsberichtspflicht):

  • Fristverlängerung: Unternehmen müssen nun mit der ersten Berichterstattung erst 2028 beginnen, wenn das Geschäftsjahr 2027 endet.
  • Erweiterter Geltungsbereich: Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen ab 2029 Bericht erstatten.
  • Keine Änderungen für Unternehmen der „ersten Welle“: Unternehmen, die 2025 über das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen, sind von dieser Fristverlängerung nicht betroffen.
  • Erleichterte Berichterstattung: Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden weiter überarbeitet, um die Anforderungen zu vereinfachen.
  • Doppelte Wesentlichkeit bleibt bestehen: Unternehmen müssen weiterhin sowohl die finanziellen als auch die nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen berücksichtigen.

 

CSDDD (Lieferkettenrichtlinie):

  • Startzeitpunkt verschoben: Die Umsetzung der Regelungen beginnt nun erst ab 2028 für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von über 1,5 Milliarden EUR.
  • Verantwortlichkeiten bleiben: Unternehmen müssen weiterhin ihre Lieferketten auf negative Auswirkungen für Mensch und Umwelt überprüfen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

 

CBAM (CO₂-Grenzausgleich):

  • Verschiebung der Abgaben: Die ersten Zahlungen sind erst im Februar 2027 fällig.
  • Berichtspflicht für Importeure: Nur Importeure mit jährlichen Emissionen von mehr als 50 Tonnen müssen künftig berichten.

 

EU-Taxonomie:

  • Eingeschränkter Geltungsbereich: Die Berichtspflicht gilt jetzt nur noch für Unternehmen mit mehr als 450 Millionen EUR Umsatz und mindestens 1.000 Mitarbeitenden.
  • Optionale Berichterstattung: Kleinere Unternehmen können die Berichtspflicht freiwillig umsetzen.
  • Einbindung des Wesentlichkeitsprinzips: Unternehmen können selbst entscheiden, ob ihre Aktivitäten relevant für die Taxonomie sind und müssen dies entsprechend berichten.

Welche Auswirkungen hat dies auf Unternehmen?

Die neuen Fristen und Anpassungen bieten Unternehmen mehr Zeit, sich auf die Anforderungen vorzubereiten. Insbesondere die verschobenen Fristen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten geben Unternehmen die Möglichkeit, sich strategisch auf die Umsetzung vorzubereiten. Sibylle Zavala, Clusterlead Nachhaltigkeit bei Fokus Zukunft, empfiehlt Unternehmen, diese gewonnene Zeit effektiv zu nutzen, um ihre Doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen und sich auf die Anforderungen der wichtigsten Stakeholder zu konzentrieren. Dies wird nicht nur dazu beitragen, Risiken und Chancen zu erkennen, sondern auch die langfristige Nachhaltigkeit des Unternehmens zu sichern.

Nächste Schritte

Der Vorschlag zur Omnibus-Verordnung muss noch das europäische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Politische Differenzen zwischen Mitgliedstaaten und Stakeholdern könnten dazu führen, dass sich weitere Änderungen im finalen Gesetzestext ergeben. Es bleibt abzuwarten, wie die weiteren Verhandlungen verlaufen und welche Anpassungen letztlich beschlossen werden.

Unser Expert:innen Tipp

„Unternehmen sollten trotz der Omnibus-Vorschläge und der Verzögerungen nicht aufhören, an ihrer Nachhaltigkeitstransformation zu arbeiten. Je früher Strukturen für die Erfassung nachhaltiger Unternehmensaspekte geschaffen werden, desto besser können sie langfristig davon profitieren“

– Sibylle Zavala, Clusterlead Nachhaltigkeit

Zum Fazit
zusammengefasst

Durch die verlängerten Fristen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erhalten Unternehmen nicht nur mehr Zeit, sondern können diese auch effektiver für ihre strategische Ausrichtung nutzen. Ein zentraler Vorteil dieser Anpassungen ist der reduzierte bürokratische Aufwand. Unternehmen haben nun die Möglichkeit, ihre Ressourcen stärker auf die Entwicklung und Implementierung nachhaltiger Strategien zu konzentrieren, anstatt sich auf komplexe und zeitintensive Verwaltungsprozesse fokussieren zu müssen.

Unser Fazit lautet daher: Wer heute in eine strategische und nachhaltige Ausrichtung investiert, wird nicht nur den regulatorischen Anforderungen gerecht, sondern ist auch besser auf zukünftige Herausforderungen vorbereitet.

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