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EmpCo-Altbestände: Gibt es eine offizielle Abverkaufsfrist?

Das gemeinsame Verständnis der europäischen Verbraucherschutzbehörden

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Autor:in
Emily Schicke, Helena Hollekamp
Beitrag vom
15.09.2026
Aktualisiert am
25.09.2026
Lesedauer ungefähr
Minuten
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Der 27. September 2026 rückt näher. Für viele Unternehmen stellt sich daher aktuell eine ganz praktische Frage: Was passiert mit bereits produzierten Waren, Verpackungen und Etiketten, die Nachhaltigkeitsaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel enthalten, aber möglicherweise nicht vollständig den neuen Anforderungen der EmpCo-Richtlinie entsprechen?

Rund um dieses Thema kursierten in den vergangenen Monaten zahlreiche Unsicherheiten darüber, wie nationale Behörden mit verbleibenden Altbeständen umgehen werden. Einige Tage vor dem Stichtag beschließt der Bundestag eine befristete Sonderregelung für bestimmte Bestandswaren unter einer temporären Ergänzung des §15b im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Was sagt das CPC Common Understanding?

Für mehr Klarheit zur Umsetzung sorgt ein gemeinsames „Common Understanding“ des Consumer Protection Cooperation Network (CPC), dem Zusammenschluss der nationalen Verbraucherschutz- und Marktüberwachungsbehörden aller EU-Mitgliedstaaten. Das im Juni 2026 veröffentlichte Dokument gibt den nationalen Verbraucherschutzbehörden einen gemeinsamen, pragmatischen Orientierungsrahmen für den Umgang mit sogenannten „Old Stock Situations“ an die Hand.

Wichtig ist dabei: Das Dokument ist weder eine gesetzliche Regelung noch eine rechtlich verbindliche Auslegung der EmpCo-Richtlinie.

Gibt es eine offizielle Abverkaufsfrist?

Die Stellungnahme konkretisiert: Eine offizielle, europaweit festgelegte Abverkaufsfrist existiert nicht. Auf nationaler Ebene gibt es jedoch bereits Übergangsregelungen für physische Waren, so hat Österreich bereits frühzeitig den Verkauf von Bestandsware auf drei Jahre eingeräumt. Am 24.09.2026 beschloss auch der Deutsche Bundestag eine entsprechende Sonderregelung für Verpackungen von Waren auf zwei Jahre, die vor dem 27.09.2026 in den Verkehr gebracht wurden. Mit der Ergänzung des neuen §15b UWG bekommen Unternehmen eine Sonderregelung eingeräumt, unter der eine stärkere Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall gilt. Zu berücksichtigen sind die bereits ergriffenen Maßnahmen, um die Vorschriften einzuhalten sowie die damit verbundenen Kosten und Umweltfolgen.

Die entsprechende Vorschrift für physische Bestandsware im §15b UWG soll am 27. September 2028 wieder außer Kraft treten. Gleichwohl ist eindeutig, dass es für Ware, die ab dem Stichtag neu produziert, bestellt oder in den Verkehr gebracht wird, keine Sonderregelung gibt.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die europäischen Verbraucherschutzbehörden haben keinen starren Ansatz zur Durchsetzung von Bestandsware angekündigt, sondern beschreiben, woran sich nationale Kontrollbehörden bei ihrer Ermessungsübung orientieren sollen. Somit sollen die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, etwa:

  • bestehende Lagerbestände
  • laufende Produktionszyklen
  • die praktische Umsetzbarkeit von Anpassungsmaßnahmen.

Entscheidend bleibt jedoch, dass Unternehmen bereits jetzt aktiv an der Umsetzung der neuen Anforderungen arbeiten und dies nachvollziehbar dokumentieren.

Warum jetzt Handlungsbedarf besteht

Wer aus dem CPC-Common-Understanding und dem neu geschaffenen §15b UWG eine Art „Freifahrtschein“ für bestehende Verpackungen ableitet, greift zu kurz. Eine erzwungene Vernichtung oder ein Rückruf von Waren ist ausdrücklich unerwünscht, wenn anderweitige Lösungen möglich sind. Gleichzeitig wird betont, dass Unternehmen ohne Verzögerung Maßnahmen zur Compliance ergreifen sollen. §15b UWG gewährt keine pauschale Abverkaufsfrist. Im Rahmen der erforderlichen Interessensabwägung kann jedoch im Einzelfall eine konkrete Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte verhältnismäßig sein, d.h. die Schwere des Rechtsverstoßes, die unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes und die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und Umweltbelastungen werden berücksichtigt.

Wie mit bestehenden Verpackungen umgehen?

Als mögliche Maßnahmen nennt das Dokument beispielsweise:

  • Korrekturlösungen wie Sticker oder Überlabelungen
  • zusätzliche Informationen am Point of Sale wie Displays oder Hangtags
  • die Dokumentation aller durchgeführten Maßnahmen mit Zeitangabe: Welche Volumen liegen vor? Wieso konnte ich diese noch nicht umverpacken? Was ist die Übergangslösung? Wann ist die neue Ware konform?

Gerade digitale Inhalte stehen dabei besonders im Fokus, da sie im Unterschied zu bereits produzierten Verpackungen kurzfristig geändert werden können und explizit nicht unter §15b UWG fallen.

Praxistipps bis zum 27.09.2026

Konkrete Handlungsempfehlungen für Unternehmen, die aktuell noch über Bestände mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen verfügen:

  1. Identifikation: Wo wird was gesagt?
    Prüfung der vollständigen Kommunikation in Bezug auf die Belegbarkeit von Aussagen.
  2. Priorisierung: Was kann schnell geändert werden?
    Webseiten, Social-Media-Inhalte und digitale Werbemittel sollten bei der Überarbeitung vor Verpackungen priorisiert werden. Ebenso sollten zunächst Kernprodukte und Marken aktualisiert und anschließend sukzessive weitere Produkte angepasst werden.
  3. Abverkauf: Wie hoch ist der Bestand?
    Ermitteln Sie, welche Warenmenge nach dem 27.09.2026 noch im Lager oder im Vertrieb ist und wie Korrekturen vorgenommen werden können: Sticker, Überlabelungen, Hangtags oder ergänzende Informationen können je nach Produktgruppe praktikable Lösungen darstellen.
  4. Entscheidungen dokumentieren
    Unternehmen sollten nachvollziehbar festhalten, wann Risiken identifiziert wurden, welche Maßnahmen beschlossen wurden und wie die Umstellung erfolgt. Eine saubere Dokumentation kann bei einer späteren behördlichen Bewertung unter §15b UWG eine wichtige Rolle spielen.

Zum Fazit
zusammengefasst

Die kurzfristige Sonderregelung eröffnet Unternehmen mehr Spielraum im Umgang mit bestehenden Warenbeständen. Gleichzeitig bleibt der Handlungsbedarf bestehen. Bestände, Aussagen und bereits umgesetzte Anpassungen sind sauber zu dokumentieren. Das erleichtert die Bewertung möglicher Anforderungen und hilft, unnötigen Aufwand zu vermeiden.

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