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EmpCo-Altbestände: Gibt es eine offizielle Abverkaufsfrist?

Was die europäischen Verbraucherschutzbehörden dazu sagen

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Autor:in
Emily Schicke, Helena Hollekamp
Beitrag vom
15.09.2026
Aktualisiert am
15.09.2026
Lesedauer ungefähr
Minuten
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Der 27. September 2026 rückt näher. Für viele Unternehmen stellt sich daher aktuell eine ganz praktische Frage: Was passiert mit bereits produzierten Waren, Verpackungen und Etiketten, die Nachhaltigkeitsaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel enthalten, aber möglicherweise nicht vollständig den neuen Anforderungen der EmpCo-Richtlinie entsprechen?

Rund um dieses Thema kursierten in den vergangenen Monaten zahlreiche Unsicherheiten darüber, wie Behörden mit verbleibenden Altbeständen umgehen werden. Teilweise entstand der Eindruck, dass Produkte mit entsprechenden Aussagen ab dem Stichtag weder verkauft noch ausgeliefert werden dürften.

Was sagt das CPC Common Understanding?

Für mehr Klarheit sorgt ein gemeinsames „Common Understanding“ des Consumer Protection Cooperation Network (CPC), dem Zusammenschluss der nationalen Verbraucherschutz- und Marktüberwachungsbehörden aller EU-Mitgliedstaaten. Das im Juni 2026 veröffentlichte Dokument soll den nationalen Verbraucherschutzbehörden einen gemeinsamen, pragmatischen Orientierungsrahmen für den Umgang mit sogenannten „Old Stock Situations“ geben. Wichtig ist dabei: Das Dokument ist weder eine gesetzliche Regelung noch eine rechtlich verbindliche Auslegung der EmpCo-Richtlinie.

Gibt es eine offizielle Abverkaufsfrist?

Die Stellungnahme konkretisiert: Eine offizielle, europaweit festgelegte Abverkaufsfrist existiert nicht.

Altbestände stellen keine generelle Ausnahme von den EmpCo-Anforderungen dar. Unternehmen können sich daher nicht pauschal darauf berufen, dass Verpackungen, Produkte oder Werbematerialien bereits vor dem Stichtag produziert oder bestellt wurden. Eindeutig ist, dass es für Ware, die ab dem Stichtag neu produziert, bestellt oder in den Verkehr gebracht wird, keine Übergangslösung gibt.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Dabei haben die europäischen Verbraucherschutzbehörden keinen starren Ansatz angekündigt, sondern beschreiben, woran sich nationale Kontrollbehörden bei ihrer Ermessungsübung orientieren sollen. Somit sollen die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, etwa:

  • bestehende Lagerbestände
  • laufende Produktionszyklen
  • die praktische Umsetzbarkeit von Anpassungsmaßnahmen.

Entscheidend bleibt jedoch, dass Unternehmen bereits jetzt aktiv an der Umsetzung der neuen Anforderungen arbeiten und dies nachvollziehbar dokumentieren.

Warum jetzt Handlungsbedarf besteht

Wer aus dem CPC-Common-Understanding eine Art „Freifahrtschein“ für bestehende Verpackungen ableitet, greift zu kurz. Eine erzwungene Vernichtung oder ein Rückruf von Waren ist ausdrücklich unerwünscht, wenn anderweitige Lösungen möglich sind. Gleichzeitig betont die Stellungnahme aber, dass Unternehmen ohne Verzögerung Maßnahmen zur Compliance ergreifen sollen.

Wie mit bestehenden Verpackungen umgehen?

Als mögliche Maßnahmen nennt das Dokument beispielsweise:

  • Korrekturlösungen wie Sticker oder Überlabelungen
  • zusätzliche Informationen am Point of Sale wie Displays oder Hangtags
  • die Dokumentation aller durchgeführten Maßnahmen mit Zeitangabe: Welche Volumen liegen vor? Wieso konnte ich diese noch nicht umverpacken? Was ist die Übergangslösung? Wann ist die neue Ware konform?

Gerade digitale Inhalte stehen dabei besonders im Fokus, da sie im Unterschied zu bereits produzierten Verpackungen kurzfristig geändert werden können.

Praxistipps bis zum 27.09.2026

Konkrete Handlungsempfehlungen für Unternehmen, die aktuell noch über Bestände mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen verfügen:

  1. Identifikation: Wo wird was gesagt?
    Prüfung der vollständigen Kommunikation in Bezug auf die Belegbarkeit von Aussagen.
  2. Priorisierung: Was kann schnell geändert werden?
    Webseiten, Social-Media-Inhalte und digitale Werbemittel sollten bei der Überarbeitung vor Verpackungen priorisiert werden. Ebenso sollten zunächst Kernprodukte und Marken aktualisiert und anschließend sukzessive weitere Produkte angepasst werden.
  3. Abverkauf: Wie hoch ist der Bestand?
    Ermitteln Sie, welche Warenmenge nach dem 27.09.2026 noch im Lager oder im Vertrieb ist und wie Korrekturen vorgenommen werden können: Sticker, Überlabelungen, Hangtags oder ergänzende Informationen können je nach Produktgruppe praktikable Lösungen darstellen.
  4. Entscheidungen dokumentieren
    Unternehmen sollten nachvollziehbar festhalten, wann Risiken identifiziert wurden, welche Maßnahmen beschlossen wurden und wie die Umstellung erfolgt. Eine saubere Dokumentation kann bei einer späteren behördlichen Bewertung eine wichtige Rolle spielen.

Zum Fazit
zusammengefasst

Für EmpCo-Altbestände gibt es keine allgemeine Abverkaufsfrist und keine pauschale Ausnahme von den neuen Anforderungen ab dem 27. September 2026.

Die CPC-Stellungnahme ist keine rechtliche Garantie für Unternehmen. Sie zeigt aber deutlich, dass Verbraucherschutzbehörden bei echten Übergangssituationen Augenmaß walten lassen wollen. Wer die verbleibenden Wochen bis zum 27. September nutzt, um Claims zu überprüfen, erforderliche Anpassungen einzuleiten und seine Maßnahmen zu dokumentieren, kann das Risiko späterer Beanstandungen deutlich reduzieren.

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