24.08.2023 | Lesedauer ca. 10 min

Bereit für die CSRD?

Autor:in
Delphine Teske
Senior Nachhaltigkeitsberaterin
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Die CSRD-Berichtspflicht nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) soll nun erheblich ausgeweitet werden. Der Vorschlag von der Europäischen Kommission zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde mit großer Mehrheit im Europäischen Parlament angenommen und der Europäische Rat hat zugestimmt.

Zu Beginn des Jahres 2023 wurde die Richtlinie auf EU-Ebene wirksam und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde eine Frist von 18 Monaten gewährt, um diese in nationales Recht umzusetzen. Von der CSRD betroffene Unternehmen müssen in ihrem Lagebericht die ESG-Kriterien, also Umwelt-, Sozial- und Governance-Grundsätze berücksichtigen, hierunter fallen unter anderem nichtfinanzielle Informationen zu Themen wie Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

In der EU ersetzt die CSRD die NFRD und soll die Transparenz sowie die Verantwortung von Firmen in Bezug auf ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten nochmals erhöhen und verlangt genauere und vollständigere Daten mit standardisierten Indikatoren. Ziel dieser Richtlinie ist es, dass Firmen transparente und vergleichbare Informationen über die Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeits-aspekten öffentlich zugänglich machen. Dadurch sollen finanzielle Mittel verstärkt in nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten gelenkt werden (Sustainable Finance). Letztendlich zielt die Richtlinie darauf ab, den Übergang zu einer Wirtschaft zu fördern, die umweltfreundlich und wettbewerbsfähig ist und den Zielen des EU Green Deals entspricht.

Unternehmen, die unter die Reporting Richtlinie fallen, werden also zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet.

ÜBERSICHT: DER EU GREEN DEAL UND WAS IST CSR EIGENTLICH?

Der Green Deal ist ein Vorhaben der EU, das im Dezember 2019 vorgestellt wurde, mit dem Ziel bis 2050 ein klimaneutrales Europa zu werden. Durch die Förderung von nachhaltigem Wachstum und dem Schutz der Umwelt will die EU den Klimawandel bekämpfen und gleichzeitig die Wirtschaft modernisieren. Der Green Deal umfasst verschiedene Initiativen und Maßnahmen, die darauf abzielen, Treibhausgasemissionen zu reduzieren, den Energieverbrauch effizienter zu gestalten, erneuerbare Energien zu fördern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Zudem soll die Biodiversität geschützt und die Landwirtschaft nachhaltiger gestaltet werden. Das Vorhaben ist jedoch nicht nur auf den Umweltschutz ausgerichtet, sondern beabsichtigt auch, eine gerechte soziale Transformation zu erzielen.

Die EU strebt an, dass in diesem Prozess niemand zurückgelassen wird und dass neue Arbeitsplätze und Wirtschaftschancen im Bereich der Nachhaltigkeit entstehen. Zentrale Rolle beim EU Green Deal spielt außerdem die EU-Taxonomie, eine Richtlinie, welche nachhaltige unternehmerische Aktivitäten klassifiziert.

Die EU-Taxonomie Verordnung verlangt die Offenlegung, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Durch einheitliche Kriterien für umweltfreundliches und sozialverträgliches Wirtschaften in der EU-Taxonomie sollen ESG-Reportings für Stakeholder:innen vergleichbarer werden, um die Geldströme in die Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft zu lenken.

Unter Corporate (Social) Responsibility (CSR) versteht man die Verantwortung von Firmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft im Sinne eines umweltfreundlichen und sozialverträgliches Wirtschaftens. Dies umfasst soziale, ökologische und ökonomische Aspekte. Firmen sollen dabei über ihre eigentliche Geschäftstätigkeit hinaus Verantwortung für Gesellschaft und Umwelt übernehmen. C(S)R umfasst eine breite Palette von Standards, die von Umweltschutz und sozialem Engagement bis hin zu ethischem Verhalten entlang der Lieferkette und im eigenen Unternehmen reichen.

WAS BEDEUTET DIE CSRD GENAU FÜR IHR UNTERNEHMEN?

FÜR WEN GILT DIE CSRD ÜBERHAUPT? AB WANN IST IHR UNTERNEHMEN BETROFFEN UND WIE MEISTERN SIE DAS NEUE GESETZ DER CSRD ZUR NICHT-FINANZIELLEN BERICHTERSTATTUNG?

SECHS FAKTEN ZUR CSRD:

  • Schätzungsweise sind rund 50.000 Unternehmen in der EU bis 2028 betroffen, davon allein 15.000 in Deutschland.
  • Die Richtlinie erweitert und ersetzt bestehende Regeln zur nicht-finanziellen Berichterstattung der Non Financial Reporting Directive (NFRD).
  • Das Konzept der doppelten Wesentlichkeit ist einer der zentralen Bestandteile im Bereich der Nachhaltigkeitsberichtserstattung gemäß der CSRD – Unternehmen müssen die finanzielle Auswirkung von Nachhaltigkeitsaspekten festhalten und die Auswirkungen des Betriebs auf die Nachhaltigkeitsaspekte verdeutlichen.
  • Künftig müssen die Nachhaltigkeitsinformationen der Richtlinie im Lagebericht integriert werden, so dass Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen gleichwertig aufgeführt sind.
  • Die CSRD sieht eine Pflicht zur externen Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen durch den Abschlussprüfer vor.
  • Es gibt EU-weit einen einheitlichen verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichtsstandard, den European Sustainability Reporting Standard (ESRS), der von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt wird.

AB WANN SIND UNTERNEHMEN BETROFFEN?

Schätzungsweise sind in der Europäischen Union rund 50.000 Unternehmen bis 2028 von der Ausweitung der Berichtspflicht betroffen, davon allein 15.000 in Deutschland. Unternehmen (unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung) sind verpflichtet nach der CSRD zu berichten, wenn sie zwei der drei der folgenden Kriterien auf Mutterkonzernebene erfüllen:

Mehr als 250 Mitarbeitende und/oder Nettoumsatz von mehr als 50 Mio. € Umsatz und/oder Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. € .

Zusätzlich sind von der CSRD Nicht-EU-Unternehmen mit über 150 Mio. € Umsatz innerhalb der EU und mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen betroffen. Kapitalmarktorientierte Kleinstunternehmen sind davon ausgenommen.

DIE EINFÜHRUNG DER BERICHTERSTATTUNGSPFLICHT WIRD IN MEHREREN PHASEN DURCHGEFÜHRT:

Phase 1
Im Geschäftsjahr 2024 (mit dem ersten Bericht im Jahr 2025) betrifft dies große Unternehmen, die bereits der Nichtfinanziellen Berichterstattungsrichtlinie (NFRD) unterliegen. Das heißt, diese Unternehmen sind verpflichtet, die neuen Vorschriften im Geschäftsjahr 2024 für Berichte umzusetzen, die 2025 veröffentlicht werden.

Phase 2
Im Geschäftsjahr 2025 (mit dem ersten Bericht im Jahr 2026) sind nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zwei der drei Kriterien erfüllen betroffen, die derzeit nicht der Nichtfinanziellen Berichterstattungsrichtlinie (NFRD) unterliegen.

Phase 3
Im Geschäftsjahr 2026 (mit dem ersten Bericht im Jahr 2027) sind kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungsunternehmen betroffen. Kapitalmarktorientierte KMU haben die Möglichkeit, einen zweijährigen Übergangszeitraum zu nutzen, was bedeutet, dass sie die Berichtspflicht erst im Geschäftsjahr 2028 anwenden können.

Phase 4
Spätestens im Geschäftsjahr 2028 (mit dem ersten Bericht im Jahr 2029) sind alle Unternehmen betroffen, die unter die CSRD fallen, einschließlich Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochtergesellschaften.

Anmerkung der Redaktion: Dieser Textabschnitt wurde am 23.10.2023 auf Grund von Änderungen der Größenkriterien bei der CSRD aktualisiert. 

IST IHR UNTERNEHMEN BETROFFEN?

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ESRS – DAS RAHMENWERK FÜR CSRD-KONFORME BERICHTE

Der European Sustainability Reporting Standard (ESRS) bezieht sich auf die Offenlegung von qualitativ hochwertigen, vergleichbaren und relevanten Informationen zu Nachhaltigkeitsthemen. Das Hauptziel dabei ist es, die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Ebene mit der Finanzberichterstattung zu bringen. Firmen, die der CSRD unterliegen, sind verpflichtet, die ESRS-Standards der EFRAG anzuwenden. Das bedeutet, dass sie jedes Jahr für die wesentlichen Themen basierend auf der Wesentlichkeitsanalyse Informationen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance veröffentlichen müssen.

ZENTRALE NEUERUNGEN DER CORPORATE SUSTAINABILITY REPORTING DIRECTIVE

VEREINHEITLICHTE UND ERWEITERTE BERICHTSPFLICHT:
In Zukunft werden Firmen eine erweiterte und einheitlichere Nachhaltigkeitsberichterstattung verfolgen. Dies bedeutet, dass sie umfassendere Informationen liefern müssen und dabei nach einheitlichen Standards vorgehen sollen. Eine wichtige Neuerung ist die verstärkte Verwendung von quantitativen Kennzahlen, um die Inhalte der Berichte messbarer und vergleichbarer zu machen und dass nun auch Angaben zu Zielen gemacht werden müssen. Am 31.07.2023, hat die EU-Kommission die endgültigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) Set 1 herausgegeben. Der Set 1 Standard umfasst die sektorübergreifenden Inhalte. Bei der Entwicklung werden bestehende Standards und Regelwerke einbezogen, um eine fundierte Basis für die neuen Berichtsanforderungen zu schaffen.

EINHEITLICHES UND ELEKTRONISCHES BERICHTSFORMAT:
Seit Anfang 2020 sind bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Rechnungsunterlagen im sogenannten European Single Electric Format (ESEF) offenzulegen. Im Rahmen der CSRD soll diese Anforderung nun auch auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet werden. Die ESRS-Berichte müssen digital, also maschinenlesbar sein, um eine automatische Auswertung zu ermöglichen. Hierfür plant die Europäische Kommission die Veröffentlichung einer eigenen Taxonomie, um die elektronische Berichterstattung im einheitlichen Format weiter voranzutreiben. Gleichzeitig darf es keine Informationsasymetrie zur menschenlesbaren Darstellung der Berichte geben.

NEUES VERSTÄNDNIS VON WESENTLICHKEIT:
In der CSRD ist ein neues Verständnis von Wesentlichkeit, die sogenannte „doppelte Wesentlichkeit“ verankert. Laut diesem Konzept sind Firmen dazu verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeiten auf Menschen und Umwelt als auch über die finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten zu berichten. Zu den wesentlichen Themenfeldern müssen Angaben im Nachhaltigkeitsbericht gemacht werden. Früher war es erforderlich, nur über Sachverhalte zu berichten, wenn beide Aspekte der Wesentlichkeit zutrafen.

TEIL DES LAGEBERICHTS:
Um den Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen zu vereinfachen, sollen diese in Zukunft verbindlich Teil des Lageberichts sein. Dies unterstreicht die zunehmende Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die allmählich denselben Stellenwert wie die herkömmliche finanzielle Berichterstattung erhalten soll.

EXTERNE PRÜFUNG:
Zukünftig wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung genauso wie die Finanzberichterstattung einer externen Prüfung unterzogen. Die EU-Kommission wird hierfür Prüfstandards festlegen. Die Prüfungstiefe wird schrittweise erweitert: Zunächst wird eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) durch-geführt. Ab 2028 wird eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) verlangt, was einem vergleichbaren Prüfungsumfang entspricht, wie er in der Finanzberichterstattung üblich ist.

WAS SEHEN DIE CSRD-RICHTLINIEN VOR?

Wie bereits erwähnt, ist in der CSRD das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (double materiality) fest verankert, welches von Unternehmen verlangt, ihre Nachhaltigkeitsberichte umfassend zu gestalten.

Beide Aspekte sind gleichermaßen wichtig für die Berichterstattung, da es entscheidend ist, die Auswirkungen für alle Stakeholder:innen eines Unternehmens zu analysieren. Sowohl aktuelle als auch potenzielle Auswirkungen müssen dabei berücksichtigt werden. Die Bewertung der Auswirkungen sollte entlang der gesamten Lieferkette und über verschiedene Zeiträume hinweg erfolgen

1. Auswirkungen der eigenen wirtschaftlichen Aktivität auf die Umwelt und die Menschen (impact materiality): Hierbei geht es darum, wie die Aktivitäten eines Unternehmens Menschen und Umwelt positiv oder negativ beeinflussen und welche Risiken dadurch entstehen.

2. Auswirkungen der Umweltveränderungen auf die eigene wirtschaftliche Aktivität (financial materiality): Dies bezieht sich auf die Chancen und Risiken, die sich aus den Umweltveränderungen, beispielsweise dem Klimawandel, auf die jeweiligen Nachhaltigkeitsthemen ergeben, wie diese die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens beeinflussen und welche finanziellen Auswirkungen diese auf das Unternehmen haben.

FAZIT: TRANSPARENZ IM AUFSCHWUNG

Festzuhalten sind in der Corporate Sustainability Reporting Directive umfassende Angaben über den Geschäftsverlauf, die Nachhaltigkeitsziele, die Rolle von Vorstand und Aufsichtsrat, die aktuelle Lage, die Auswirkungen der Tätigkeit sowie die noch nicht bilanzierten immateriellen Ressourcen. Zu den Berichtsinhalten der CSRD gibt es einen ersten veröffentlichten Entwurf.

Ferner können Firmen über die Form der Veröffentlichung, wie in einem separaten, nicht-finanziellen Bericht, nicht mehr selbst bestimmen. Es ist vorgesehen, dass alle Angaben der CSRD-Berichterstattung zukünftig in einem Lagebericht des Geschäftsberichts offengelegt werden müssen. Die Berichterstattung über Nachhaltigkeit wird in menschenlesbarer und in maschinenlesbarer Form erforderlich.

Kennzahlen und Informationen werden in einem standardisierten digitalen Format übermittelt und veröffentlicht. Dafür müssen die Nachhaltigkeitsinformationen gemäß dem ESEF getaggt werden. Dies fördert Transparenz und ermöglicht den Vergleich von Nachhaltigkeitskennzahlen zwischen Firmen bei Stakeholder:innen und Finanzmarktteilnehmenden.

Nicht zu vergessen ist, dass die CSRD mit der Pflicht zur externen Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen einhergeht. In einem ersten Schritt wird eine Prüfung mit „limited assurance“ (begrenzter Prüfungssicherheit) durchgeführt. Zu einem späteren Zeitpunkt ist geplant, auf eine Prüfung mit „hinreichender Sicherheit“ umzusteigen.

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  • Nachhaltigkeitsstrategie mit doppelter Wesentlichkeitsanalyse inklusive Befragung von Stakeholder:innen
  • Nachhaltigkeitsroadmap mit Zielen und Maßnahmen
  • Mitarbeitenden- und Führungskräftesensibilisierung zum Thema Nachhaltigkeit
  • Nachhaltigkeitsbericht nach dem neuen Berichtsstandard ESRS
  • Treibhausgasbilanzierung
  • Klimaziele in Anlehnung an SBTi
  • Klimaroadmap mit Reduktionszielen und Energieaudits

 

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Seit 2017 sind im Rahmen der Non Financial Reporting Directive (NFRD) Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet transparent darüber zu informieren, welche ökologischen und sozialen Auswirkungen ihre Geschäftstätigkeiten haben. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gibt es nun eine neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die das bisher geltende Gesetz 2024 ablöst.

Ob und wann auch Ihr Unternehmen von der CSRD-Berichtspflicht betroffen ist, können Sie jetzt ganz einfach über unseren kostenfreien CSRD-Check herausfinden.

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    Erfahrungsgemäß ist es für Ihre Stakeholder durchaus interessant mehr über Ihr Engagement zu erfahren, denn Nachhaltigkeit ist ein wichtiges Kriterium für die Loyalität von Mitarbeiter:innen, Kund:innen und Partner:innen.

    Wir empfehlen daher auch ohne aktuelle Verpflichtung zum Schreiben eines Nachhaltigkeitsberichts Ihr Engagement in Ihrer Kommunikation aufzugreifen, z.B. in Form einer Nachhaltigkeitsbroschüre.

    Wie sich eine Nachhaltigkeitsbroschüre vom Nachhaltigkeitsbericht unterscheidet, erfahren Sie hier.

    Gerne beraten wir Sie auch direkt persönlich in einem unverbindlichen Erstgespräch. Unsere Expert:innen zeigen Ihnen außerdem auf, unter welchen Umständen Ihr Unternehmen ggf. doch irgendwann von der CSRD-Berichtspflicht betroffen sein könnte.

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